Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH

1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Sieglift GmbH (im Folgenden: „Sieglift“) mit deren Kunden (im Folgenden: „Kunde“).

2. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob Sieglift die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung von Waren mit demselben Kunden, ohne dass Sieglift in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

3. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von Sieglift gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Bestandteil der Liefer- und Geschäftsbeziehung und damit nicht Bestandteil eines Vertrages mit Sieglift.

4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Abänderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag beziehungsweise die schriftliche Bestätigung durch Sieglift maßgebend.

5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die vor und/oder nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber Sieglift abzugeben sind (zum Beispiel Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform (Datenübertragung per Email ist ausreichend). Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen.

6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden

§ 2 VERTRAGSSCHLUSS

1. Die Angebote von Sieglift sind – insbesondere im Hinblick auf den Vertragsschluss sowie im Hinblick auf Menge, Preis und Lieferzeit – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn Sieglift dem Kunden Broschüren, technische Dokumentationen (zum Beispiel Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen Sieglift sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Vorstehende Unterlagen dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Sieglift zugänglich gemacht werden und sind im Falle des Nichtzustandekommens eines Vertrages unverzüglich an Sieglift zurückzugeben.

2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Auftrag gilt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung oder mit Auslieferung der Ware an den Kunden als vereinbart (Annahme).

3. Diese Annahme ist aufschiebend bedingt (§ 158 Abs. 1 BGB): Sie wird erst wirksam, wenn das Exportkontrollrecht der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union für dieses Rechtsgeschäft kein Vertragsverbot (mehr) vorsehen und die gegebenenfalls erforderliche(n) Genehmigung(en) dieses Rechtsgeschäfts erteilt wurde(n). Der Bedingungseintritt soll ausdrücklich nicht auf einen früheren Zeitpunkt rückbezogen werden (§ 159 BGB).

4. Die von Sieglift hergestellten und gelieferten Waren entsprechen den sämtlichen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anwendbaren deutschen und europäischen Normen (insbesondere der EG-Maschinenrichtlinie). Zusätzlich einzuhaltende außereuropäische Normen und Standards sind seitens des Kunden an Sieglift zu übermitteln. Sollte Sieglift auf Grund dieser außereuropäischen Normen und Standards zusätzliche Maßnahmen durchführen müssen, kann Sieglift hierfür eine zusätzliche angemessene Vergütung verlangen. Informiert der Kunden Sieglift nicht über im Einzelfall anwendbare außereuropäische Normen und Standards und wird Sieglift auf Grund der Nichteinhaltung dieser Normen und Standards von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Kunde Sieglift von sämtlichen derartigen Ansprüchen Dritter frei.

§ 3 LIEFERFRIST UND LIEFERVERZUG

1. Sämtliche Fristen zur Liefer-, Montage- und Inbetriebnahme (im Folgenden nur: „Lieferfrist“) werden individuell vereinbart oder von Sieglift bei Annahme der Bestellung angegeben. Die angegebene Lieferfrist versteht sich als ungefährer Lieferzeitraum vorbehaltlich der Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Kunden und der rechtzeitigen und qualitativ einwandfreien Vormaterialbelieferung.

2. Sofern Sieglift ausdrücklich vereinbarte verbindliche Lieferfristen in Fällen höherer Gewalt oder aus sonstigen Gründen, die Sieglift nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, verschieben sich die Lieferfristen - auch während eines Verzuges - um die Dauer des Einflusses derartiger Ereignisse. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, Epidemien, Unruhen, Erdbeben, Überflutungen oder andere Naturkatastrophen, nationale und betriebliche Streiks sowie Maßnahmen ziviler und militärischer Behörden. Gleiches gilt im Übrigen in Fällen eines objektiven Mangels an Roh- und/oder Betriebsstoffen.

3. Sieglift wird den Kunden über Verzögerungen der Lieferfristen unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist Sieglift berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet.

4. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzugs sind außerhalb von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf 5 % des Rechnungswerts der geschuldeten Produkte, mit deren Lieferung sich Sieglift in Verzug befindet, beschränkt. Die Rechte des Kunden gemäß § 10 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und Sieglifts gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 4 LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG, ANNAHMEVERZUG, MONTAGE, INBETRIEBNAHME

1. Die Lieferung erfolgt ab Werk (Ex Works-Incoterms 2010). Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Sieglift berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung beziehungsweise Transporthilfsmittel) selbst zu bestimmen. Auch ist Sieglift in angemessenem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Mitteilung der Bereitstellung der Ware auf den Kunden über. Bei Versendung der Ware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Vorstehendes gilt in gleichem Maße, wenn Sieglift weitergehende Leistungen, wie insbesondere die Montage und Inbetriebnahme, übernommen hat.

3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, wird eine zur Abholung bereitgestellte Ware nicht unverzüglich abgeholt, unterlässt der Kunde eine sonstige Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist Sieglift berechtigt, die Ware einzulagern sowie Ersatz des entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zum Beispiel Lagerkosten) zu verlangen. Sieglift kann unter Verrechnung mit weitergehenden Ansprüchen eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,1 % des Rechnungswerts pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist beziehungsweise – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt.

4. Übernimmt Sieglift zusätzlich zur Lieferung auch die Montage und Inbetriebnahme der Waren, hat der Kunde folgende Verpflichtungen auf eigene Kosten zu erfüllen:

a. der Montagestandort muss mit einem LKW frei befahren werden können; der Besteller hat sicherzustellen, dass die nicht öffentlichen Zufahrtswege ausreichend befestigt sind (auch für schweren LKW Verkehr bis 40 t) und das eine Gefährdung oder Verletzung bzw. Beschädigung von Personen und Sachen durch die Anlieferung ausgeschlossen ist. Für Schäden, die auf eine mangelhafte Eigenschaft der Zufahrtswege zurückzuführen sind, haftet der Besteller. Alle bauseits zu erstellenden Vorleistungen sind zum vereinbarten Tag der Montage zwingend vorzubereiten.

b. Eine Stromversorgung für die Ware ist kundenseitig zu stellen, so dass die Ware betriebsbereit montiert werden kann;

c. die zur Inbetriebnahme notwendige muss vorhanden sein, und

d. das Personal des Kunden muss zur Einweisung der Ware am Tag der Montage vor Ort anwesend sein.

Sollte der Kunde die vorstehenden Verpflichtungen nicht einhalten, ist Sieglift zur Geltendmachung sämtlicher durch die Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten gegenüber dem Kunden berechtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob Sieglift die Montage und Inbetriebnahme gegen separate Einzelvergütung oder als Vergütungsbestandteil des Kaufpreises der Ware ausführt. Der Anspruch von Sieglift auf Zahlung der Vergütung für die Montage und Inbetriebnahme der Ware bleibt von der möglichen Geltendmachung von Mehrkosten unberührt.

5. Im Rahmen der Montage durch Sieglift werden alle von Sieglift gelieferten Teile/Waren installiert und auf Ihre Betriebsbereitschaft getestet. Nach erfolgter Montage wird die Ware in einem Testlauf der einzelnen Funktionen der Ware in Betrieb genommen. Die Funktionen müssen den vertraglich vereinbarten Leistungsdaten entsprechen. Die erfolgreiche Durchführung des Testlaufs wird´durch die Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls oder eines Kundendienstberichtes durch Sieglift sowie den Kunden bestätigt.

§ 5 PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und ausschließlich Verpackung. Sollten sich die aktuellen Preise von Sieglift bis zum Zeitpunkt der Lieferung verändern, ist Sieglift berechtigt, die zum Zeitpunkt der Lieferung aktuellen Preise von dem Kunden zu verlangen. Übt Sieglift dieses Recht zur Preiserhöhung aus, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag innerhalb einer Frist von 10 Werktagen nach Erklärung der Preiserhöhung berechtigt. Dieses Rücktrittsrecht findet auf Rahmenlieferungsverträge keine Anwendung.

2. Bei der Vereinbarung der Versendung (§ 4 Absatz 1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer gegebenenfalls vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Transportverpackungen und alle sonstigen Transporthilfsmittel werden von Sieglift nicht zurückgenommen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie werden Eigentum des Kunden und in angemessenem Umfang dem Kunden gegenüber berechnet. Ausgenommen hiervon sind Paletten.

3. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte, die nach den einschlägigen Normen oder der geltenden Übung zulässig sind, haben keinen Einfluss auf den Lieferpreis.

4. Der Preis für Lieferungen ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarung fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Werktagen ab Lieferung und Rechnungsdatum bzw. im Falle der Montage und Inbetriebnahme durch Sieglift ab dem Datum des Übergabeprotokolls der Ware und Rechnungsdatum. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang an. Sieglift ist stets berechtigt, eine angemessene Anzahlung zu verlangen.

5. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Sieglift behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

6. Kommt es zu einer von dem Kunden zu vertretenden Verzögerung der Lieferung und lagert Sieglift die Ware ein, gilt diese Ware 5 Werktage nach Beginn der Lagerung als geliefert im Sinne des § 5 Ziff. 4 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und kann vollständig abgerechnet werden.

7. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als ein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben diese Gegenrechte des Käufers unberührt.

8. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (zum Beispiel durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), ist Sieglift nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigung), kann Sieglift den Rücktritt sofort erklären. Die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6 EIGENTUMSVORBEHALT

1. Sieglift behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem zugrundeliegenden Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) das Eigentum an den verkauften Waren vor.

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat Sieglift unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Sieglift gehörenden Waren erfolgen. Der Kunde wird die dem Eigentumsvorbehalt von Sieglift unterfallende Ware auf eigene Kosten verwahren und gegen Abhandenkommen sowie Beschädigungen versichern. Sind Wartungs- und/oder Inspektionsarbeiten durchzuführen, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Zudem kann Sieglift die dem Eigentumsvorbehalt unterfallende Ware auch ohne vorab erklärten Rücktritt vom Vertrag herausverlangen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Preises, ist Sieglift berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. Sieglift ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten.

4. Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgange weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Sieglift als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, erwirbt Sieglift Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt beziehungsweise in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von Sieglift gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an Sieglift ab. Sieglift nimmt die Abtretung an. Die in Absatz 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben Sieglift ermächtigt. Sieglift verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen Sieglift gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel der Leistungsfähigkeit des Kunden vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann Sieglift verlangen, dass der Kunde Sieglift die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
d. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Sieglift um mehr als 10 Prozent, wird Sieglift auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von Sieglift freigeben.
§ 7 VERTRAGSSCHLUSS
1. Die Angebote von Sieglift sind – insbesondere im Hinblick auf den Vertragsschluss sowie im Hinblick auf Menge, Preis und Lieferzeit – freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn Sieglift dem Kunden Broschüren, technische Dokumentationen (zum Beispiel Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen Sieglift sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Vorstehende Unterlagen dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Sieglift zugänglich gemacht werden und sind im Falle des Nichtzustandekommens eines Vertrages unverzüglich an Sieglift zurückzugeben.
2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Auftrag gilt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung oder mit Auslieferung der Ware an den Kunden als vereinbart (Annahme).
3. Diese Annahme ist aufschiebend bedingt (§ 158 Abs. 1 BGB): Sie wird erst wirksam, wenn das Exportkontrollrecht der Bundesrepublik Deutschland oder der Europäischen Union für dieses Rechtsgeschäft kein Vertragsverbot (mehr) vorsehen und die gegebenenfalls erforderliche(n) Genehmigung(en) dieses Rechtsgeschäfts erteilt wurde(n). Der Bedingungseintritt soll ausdrücklich nicht auf einen früheren Zeitpunkt rückbezogen werden (§ 159 BGB).
4. Die von Sieglift hergestellten und gelieferten Waren entsprechen den sämtlichen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses anwendbaren deutschen und europäischen Normen (insbesondere der EG-Maschinenrichtlinie). Zusätzlich einzuhaltende außereuropäische Normen und Standards sind seitens des Kunden an Sieglift zu übermitteln. Sollte Sieglift auf Grund dieser außereuropäischen Normen und Standards zusätzliche Maßnahmen durchführen müssen, kann Sieglift hierfür eine zusätzliche angemessene Vergütung verlangen. Informiert der Kunden Sieglift nicht über im Einzelfall anwendbare außereuropäische Normen und Standards und wird Sieglift auf Grund der Nichteinhaltung dieser Normen und Standards von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Kunde Sieglift von sämtlichen derartigen Ansprüchen Dritter frei.

§ 8 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarung, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort für Lieferungen von SIEGLIFT ist bei Lieferung ab Werk Derschen. Erfüllungsort für Zahlungen des Kunden an SIEGLIFT ist der Geschäftssitz (Verwaltungssitz) von SIEGLIFT.
2. Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen SIEGLIFT und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß § 12 unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist. Sofern das anwendbare Recht das Institut des Eigentumsvorbehalts nicht kennt, gilt dasjenige dem anwendbaren Recht eigene Rechtsinstitut als vereinbart, welches seinen Wirkungen nach dem in diesen AGB vorgesehenen Eigentumsvorbehalt am Nächsten kommt.

3. (Für) Alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten und/ oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Nichtigkeit, Durchführbarkeit und Nichtdurchführbarkeit, Verletzung oder Auflösung,

a. mit Kunden mit Geschäftssitz (Verwaltungssitz) in der EU, der Schweiz, in Norwegen oder Island sind die für den Geschäftssitz (Verwaltungssitz) von SIEGLIFT zuständigen Gerichte ausschließlicher Gerichtsstand. SIEGLIFT ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
  1. b. mit Kunden ohne Geschäftssitz (Verwaltungssitz) in der EU, der Schweiz, in Norwegen oder Island sind nach der Schiedsgerichtsordnung und den Ergänzenden Regeln für beschleunigte Verfahren der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig zu entscheiden. Es gilt die zur Zeit der Zustellung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Schiedsordnung. Das Schiedsgericht soll aus einem Schiedsrichter bestehen, bei einem Streitwert ab 1.000.000 € aus drei Schiedsrichtern. Der Sitz des Schiedsverfahrens ist Siegen, Deutschland. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist deutsch. Die Rechtswahl in Abs. 2 gilt auch in Bezug auf diese Schiedsvereinbarung.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig sein oder werden, so sollen die übrigen AGB gleichwohl wirksam bleiben. Die Vertragsparteien werden dann ergänzend dasjenige vereinbaren, was der rechtsungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Ansonsten gilt die gesetzliche Vorschrift.

AGB für den Onlineshop

 

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Aufträge und Bestellungen durch Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Die Angebote in unserem Print- und Onlinekatalog richten sich nicht an Verbraucher.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
  3. Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige Auftragsbedingungen eines Abnehmers finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Abnehmer bei der Auftragserteilung auf sie verwiesen hat und wir den Kunden-Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen und die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausgeführt haben.
  4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform.
  5. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
  6. Die automatische Übersetzungsfunktion unserer Website dient nur Informationszwecken. Maßgeblich ist die deutsche Fassung. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung übernehmen wir keine Gewähr.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
  2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder in Textform durch Annahmeerklärung oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Abweichend davon kommt ein Vertrag zustande: Bei Zahlung per PayPal im Zeitpunkt der Bestätigung der Zahlung gegenüber PayPal; Bei Zahlung per Kreditkarte im Zeitpunkt der Belastung der Kreditkarte; Bei Zahlung per SEPA-Lastschrift ist der Rechnungsbetrag nach Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats, nicht jedoch vor Ablauf der Frist für die Vorabinformation zur Zahlung fällig. Der Einzug der Lastschrift erfolgt, wenn die bestellte Ware das Lager des Verkäufers verlässt, nicht jedoch vor Ablauf der Frist für die Vorabinformation. Vorabinformation ("Pre-Notification") ist jede Mitteilung (z.B. Rechnung) an den Kunden, die eine Belastung mittels SEPA-Lastschrift ankündigt. Wird die Lastschrift mangels ausreichender Kontodeckung oder aufgrund der Angabe einer falschen Bankverbindung nicht eingelöst oder widerspricht der Kunde der Abbuchung, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist, hat der Kunde die durch die Rückbuchung des jeweiligen Kreditinstituts entstehenden Gebühren zu tragen, wenn er dies zu vertreten hat.
  3. Der Vertragstext wird von uns nach Vertragsschluss nicht gespeichert und ist dem Kunden nicht mehr zugänglich.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

  1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 10 Werktage ab Vertragsschluss.
  2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
  3. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
  4. Die Rechte des Kunden gem. § 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht, bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung selbst zu bestimmen.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
  3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv 1% des Kaufpreises pro Kalenderwoche bis maximal 10% des Kaufpreises für den Fall der endgültigen Nichtabnahme, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt. Die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen.
  4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung aktuellen Preise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
  3. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
  4. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs mit 10 % pro Jahr, mindestens aber zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Übersteigt der jeweilige Verzugszinssatz den gesetzlichen Verzugszinssatz, bleibt dem Kunden der Nachweis vorbehalten, dass uns ein über den gesetzlichen Verzugszins liegender Schaden nicht oder nur wesentlich niedriger entstanden ist. In jedem Fall behalten wir uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  5. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AGB unberührt.
  6. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  7. Der Rechnungsversand kann nach unserer Wahl postalisch oder per E-Mail erfolgen. Dem Rechnungsversand per E-Mail kann der Kunde jederzeit schriftlich widersprechen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Der Kunde ist bis auf Widerruf befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
    1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse, wobei wir als Hersteller gelten. Bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Verkehrswerts der von uns gelieferten Waren zum Verkehrswert der anderen verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren.
    2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt, im Falle einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen Waren in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils, zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Absatz 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
    4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
  5. Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

§ 7 Mängelansprüche des Kunden

  1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter übernehmen wir jedoch keine Haftung.
  3. Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  4. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
  5. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  6. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
  7. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
  8. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
  9. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  10. Eine vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Die Rechte des Kunden gem. § 8 dieser AGB bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Sonstige Haftung

  1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften nur
    1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    2. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf).In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Verjährung

  1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung.
  2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Lieferung. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung.
  3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 (a) dieser AGB sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Schlussbestimmungen

  1. Die Vertragssprache ist deutsch. Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die englische Übersetzung dient lediglich der Information.
  2. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt. Hinweis: Alle Angaben über Gewichte, Maße, Fassungsvermögen, Leistung, Farben usw. sind nur Richtwerte. Die Katalogpreise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es kommen die am Tag der Lieferung gültigen Preise in Anrechnung. Unsere Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer, Gewerbetreibende und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Wir verkaufen nicht an Verbraucher im Sinne von § 13 BGB. Nachdruck des Katalogs auch auszugsweise nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung.